13 Sa 319/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-06-21, 13 Sa 319/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-06-21, 13 Sa 319/12
13 Sa 319/12Labour CourtJun 21, 2012
Regest
Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus "equal pay" geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten (so schon ArbG Stuttgart 09.03.2011 - 9 Ca 109/11 - juris RN 59).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 319/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 13 Sa 319/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0621.13SA319.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 9 Nr. 2 AÜG; § 10 Abs. 4 AÜG; § 138 Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus "equal pay" geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten (so schon ArbG Stuttgart 09.03.2011 - 9 Ca 109/11 - juris RN 59).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.01.2012 - 3 Ca 1760/11 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere
16,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2010,
4,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2010,
43,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010,
21,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010,
21,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2010,
85,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010,
20,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010,
11,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010,
1,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011,
zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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