12 TaBV 131/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-22, 12 TaBV 131/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-22, 12 TaBV 131/12
12 TaBV 131/12Labour CourtMay 22, 2013
Regest
1.Die ab dem 01.01.2010 eingestellten Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind in die Entgeltgruppe B des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert. 2.Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit übertariflich nach der Entgeltgruppe C TV Sicherheit vergütet.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 131/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-22
Aktenzeichen: 12 TaBV 131/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0522.12TABV131.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 7, Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis), Anhang IV (Einführungsregeln) des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH; § 99 BetrVG; § 81 ZPO
Leitsätze
1.Die ab dem 01.01.2010 eingestellten Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind in die Entgeltgruppe B des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert.
2.Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit übertariflich nach der Entgeltgruppe C TV Sicherheit vergütet.
Tenor
1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2012 - 13 BV 126/12 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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