Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-07-10, 12 Sa 80/13

12 Sa 80/13Labour CourtJul 10, 2013

Regest

1.§ 8 Nr. 5.1 BRTV in der Fassung vom 20.08.2007 (aF) hat den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch des durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, der sich gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG berechnet, nicht wirksam ausgeschlossen. Der Anspruch richtet sich gegen den letzten Arbeitgeber. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, ist der volle gesetzliche Jahresurlaub abzugelten. 2.Der Umstand, dass § 8 BRTV aF für allgemeinverbindlich erklärt war, begründete keinen Vertrauensschutz des Arbeitgebers im Baugewerbe. 3.Soweit die Regelung in § 8 BRTV aF dazu führt, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt und Krankengeld bezieht, nur einen unbezahlten Urlaubsanspruch erwirbt, ist dies - soweit dadurch nicht der gesetzliche Mindesturlaub ausgeschlossen wird - von den Tarifvertragsparteien rechtswirksam vereinbart worden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 80/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: 12 Sa 80/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0710.12SA80.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG; Art. 9 Abs. 3 GG; §§ 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 3 und 4, 11 Abs. 1, 13 BUrlG; § 8 BauRTV vom 20.08.2007

Leitsätze

1.§ 8 Nr. 5.1 BRTV in der Fassung vom 20.08.2007 (aF) hat den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch des durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, der sich gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG berechnet, nicht wirksam ausgeschlossen. Der Anspruch richtet sich gegen den letzten Arbeitgeber. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, ist der volle gesetzliche Jahresurlaub abzugelten.

2.Der Umstand, dass § 8 BRTV aF für allgemeinverbindlich erklärt war, begründete keinen Vertrauensschutz des Arbeitgebers im Baugewerbe.

3.Soweit die Regelung in § 8 BRTV aF dazu führt, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt und Krankengeld bezieht, nur einen unbezahlten Urlaubsanspruch erwirbt, ist dies - soweit dadurch nicht der gesetzliche Mindesturlaub ausgeschlossen wird - von den Tarifvertragsparteien rechtswirksam vereinbart worden.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2012 - 1 Ca 1862/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.662,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen.

2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 37 % und der Beklagten zu 63 % auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 37 % und der Nebenintervenientin zu 63 % auferlegt.

4.Die Revision wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.