5 Sa 1346/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 5 Sa 1346/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 5 Sa 1346/13
5 Sa 1346/13Labour CourtMar 20, 2014
Regest
1) Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG. 2) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1346/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-20
Aktenzeichen: 5 Sa 1346/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0320.5SA1346.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 15 Abs. 2, 22 AGG § 82 SGB IX
Leitsätze
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Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG.
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Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca
3632/13 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
44 % und die Beklagte zu 56 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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