Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-05-16, 6 Sa 451/13

6 Sa 451/13Labour CourtMay 16, 2014

Regest

1.Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom Wert des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden. 2.In einer Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit kann geregelt werden, dass bei der Berechnung einer Altersversorgung die Betriebszugehörigkeit während der Freistellungsphase nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem Faktor 0,33 bewertet wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 451/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-16

Aktenzeichen: 6 Sa 451/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0516.6SA451.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 75 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

1.Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom Wert des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden.

2.In einer Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit kann geregelt werden, dass bei der Berechnung einer Altersversorgung die Betriebszugehörigkeit während der Freistellungsphase nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem Faktor 0,33 bewertet wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.02.2013 - AZ: 3 Ca 5067/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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