Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-06-24, 16 Sa 388/14

16 Sa 388/14Labour CourtJun 24, 2014

Regest

Behandelt ein Arbeitgeber die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet (Gleichstellungsabrede). Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, führt der Abschluss eines Haussanierungstarifvertrages, der einen Anspruch auf tarifliche Sonderleistungen ausschließt, dazu, dass auch der tarifungebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem einschlägigen Flächenmanteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 388/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 16 Sa 388/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0624.16SA388.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

Behandelt ein Arbeitgeber die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet (Gleichstellungsabrede).

Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte.

Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, führt der Abschluss eines Haussanierungstarifvertrages, der einen Anspruch auf tarifliche Sonderleistungen ausschließt, dazu, dass auch der tarifungebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem einschlägigen Flächenmanteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.03.2014 - 3 Ca 138/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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