Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-09-12, 10 Sa 1329/13

10 Sa 1329/13Labour CourtSep 12, 2014

Regest

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Denn wie tarifliche Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand. 2. Die arbeitsvertragliche Klausel, dass "die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt" ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte des Einzelfalls regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Als solche erfasst sie auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. 3. Die arbeitsvertraglich im Rahmen einer Ausschlussklausel vereinbarte Schriftform für die fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Wie im Falle der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG einzuhaltenden Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris) findet dabei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 -, juris; BAG, Urteil vom 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - juris) § 167 ZPO Anwendung. Es genügt demnach der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, sofern die Klage "demnächst" zugestellt wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1329/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-12

Aktenzeichen: 10 Sa 1329/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0912.10SA1329.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Urlaubsabgeltung, vertragliche Ausschlussklausel, "demnächstige" Zustellung.

Leitsätze

  1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Denn wie tarifliche Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand.

  2. Die arbeitsvertragliche Klausel, dass "die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt" ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte des Einzelfalls regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Als solche erfasst sie auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

  3. Die arbeitsvertraglich im Rahmen einer Ausschlussklausel vereinbarte Schriftform für die fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Wie im Falle der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG einzuhaltenden Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris) findet dabei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 -, juris; BAG, Urteil vom 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - juris) § 167 ZPO Anwendung. Es genügt demnach der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, sofern die Klage "demnächst" zugestellt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.10.2013 - 8 Ca 1783/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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