Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-11-20, 13 Ta 495/14

13 Ta 495/14Labour CourtNov 20, 2014

Regest

Im Termin zur Akte gereichte Anlagen können zum Inhalt des Protokolls gemacht werden mit der Folge, dass in einem im Termin geschlossenen Vergleich auf die Anlagen verwiesen werden kann. Das setzt zunächst voraus, dass in das Protokoll aufgenommen wird, dass - möglichst genau bezeichnete Anlagen - von einer Partei als Anlage zum Protokoll gereicht worden und gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Zudem ist erforderlich, dass im Vergleich in hinreichend bestimmter Art auf die Anlagen verwiesen wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 495/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: 13 Ta 495/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1120.13TA495.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; § 162 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Im Termin zur Akte gereichte Anlagen können zum Inhalt des Protokolls gemacht werden mit der Folge, dass in einem im Termin geschlossenen Vergleich auf die Anlagen verwiesen werden kann. Das setzt zunächst voraus, dass in das Protokoll aufgenommen wird, dass - möglichst genau bezeichnete Anlagen - von einer Partei als Anlage zum Protokoll gereicht worden und gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Zudem ist erforderlich, dass im Vergleich in hinreichend bestimmter Art auf die Anlagen verwiesen wird.

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.09.2014 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2014 - 5 Ca 4756/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Beschwerdewert: 250,- €.

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