9 Sa 151/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-20, 9 Sa 151/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-20, 9 Sa 151/15
9 Sa 151/15Labour CourtApr 20, 2015
Regest
- Bei der Abgrenzung der Unmöglichkeit der Leistung von einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB kommt es darauf an, ob das Liquidationsrecht des Arztes eine echte Gegenleistungspflicht darstellt. Dies ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. - Eine Pflicht, einem Oberarzt während der Urlaubszeit einer ihm zugeordneten Mitarbeiterin eine Ersatzkraft zu stellen, nur damit ihm Tätigkeiten ermöglicht werden, für die ihm das Liquidationsrecht eingeräumt worden ist, besteht nicht. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Urlaub mit der Arbeitsunfähigkeit einer weitern Mitarbeiterin kollidiert und deshalb keine liquidationspflichtigen Arbeiten möglich sind. Denn die Erfüllung eines berechtigten Urlaubsanspruchs kann keine Schadensersatzpflicht auslösen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 151/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 9 Sa 151/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0420.9SA151.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 280 BGB, § 615 BGB, § 275 BGB
Leitsätze
- Bei der Abgrenzung der Unmöglichkeit der Leistung von einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB kommt es darauf an, ob das Liquidationsrecht des Arztes eine echte Gegenleistungspflicht darstellt. Dies ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln.
- Eine Pflicht, einem Oberarzt während der Urlaubszeit einer ihm zugeordneten Mitarbeiterin eine Ersatzkraft zu stellen, nur damit ihm Tätigkeiten ermöglicht werden, für die ihm das Liquidationsrecht eingeräumt worden ist, besteht nicht. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Urlaub mit der Arbeitsunfähigkeit einer weitern Mitarbeiterin kollidiert und deshalb keine liquidationspflichtigen Arbeiten möglich sind. Denn die Erfüllung eines berechtigten Urlaubsanspruchs kann keine Schadensersatzpflicht auslösen.
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.11.2014, Az.: 1 Ca 1871/14 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
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