Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-10, 12 Sa 1051/15

12 Sa 1051/15Labour CourtFeb 10, 2016

Regest

1.Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers. 2.Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1051/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-10

Aktenzeichen: 12 Sa 1051/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0210.12SA1051.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 55, 179, 180, 209, 210 InsO; §§ 10, 15 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW

Leitsätze

1.Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers.

2.Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.2015 - 3 Ca 2646/15 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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