14 TaBV 6/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-04-19, 14 TaBV 6/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-04-19, 14 TaBV 6/16
14 TaBV 6/16Labour CourtApr 19, 2016
Regest
1.Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause) zum Zwecke des Rauchens in den eingerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre. 2.Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen, der eine Verpflichtung der Betriebsparteien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründen würde, zusätzliche Raucherpausen zu vereinbaren.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 6/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-19
Aktenzeichen: 14 TaBV 6/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0419.14TABV6.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: Art 2 Abs. 1 GG, §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
1.Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause) zum Zwecke des Rauchens in den eingerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre.
2.Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen, der eine Verpflichtung der Betriebsparteien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründen würde, zusätzliche Raucherpausen zu vereinbaren.
Tenor
1.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01. Oktober 2015 - 5 BV 28/15 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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