Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-13, 9 Sa 135/16

9 Sa 135/16Labour CourtJun 13, 2016

Regest

1) Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut. 2) Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 135/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-13

Aktenzeichen: 9 Sa 135/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0613.9SA135.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Art. 56 ZA-NTS; § 1 KSchG; § 17 KSchG; § 15 Abs. 4 KSchG

Leitsätze

  1. Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut.

  2. Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2015 - 2 Ca 2510/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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