Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-12, 4 Ta 488/16

4 Ta 488/16Labour CourtAug 12, 2016

Regest

1. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn nach rechtskräftiger Beendigung des vorgreiflichen Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. 2. In diesem Fall bleibt eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zu prüfen. Dabei ist unschädlich, dass die Verfassungsbeschwerde selbst nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat. Es genügt, dass dies bei dem ihr zugrundeliegenden Verfahren der Fall ist. Die spezialgesetzlich geregelte Klage auf Feststellung der Tariffähigkeit gem. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG ist einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO gleichzustellen. 3. Zur Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO in einem solchen Fall.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 488/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-12

Aktenzeichen: 4 Ta 488/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0812.4TA488.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 2, Abs. 5 ArbGG, 148 ZPO

Leitsätze

  1. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn nach rechtskräftiger Beendigung des vorgreiflichen Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

  2. In diesem Fall bleibt eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zu prüfen. Dabei ist unschädlich, dass die Verfassungsbeschwerde selbst nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat. Es genügt, dass dies bei dem ihr zugrundeliegenden Verfahren der Fall ist. Die spezialgesetzlich geregelte Klage auf Feststellung der Tariffähigkeit gem. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG ist einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO gleichzustellen.

  3. Zur Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO in einem solchen Fall.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 3 und 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.2016 - 6 BV 206/15 - wird zurückgewiesen.

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