6 Sa 193/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-08, 6 Sa 193/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-08, 6 Sa 193/17
6 Sa 193/17Labour CourtDec 8, 2017
Regest
Leitsätze 1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagte Betriebsrente jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöht, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grund-sätzlich auch in einem Tarifvertrag geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 193/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-08
Aktenzeichen: 6 Sa 193/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1208.6SA193.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 16 BetrAVG
Leitsätze
Leitsätze 1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagte Betriebsrente jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöht, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grund-sätzlich auch in einem Tarifvertrag geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).
Tenor
| I. | Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 - Az.: 3 Ca 2003/16 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2018, über den Betrag von 1.921,32 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 101,35 EUR brutto zu zahlen. | |
|---|---|---|
| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 357,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,82 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen. | |
| 3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 506,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,35 EUR seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016 und dem 02.11.2016 zu zahlen. | |
| 4. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.317,55 EUR brutto zu zahlen. | |
| 5. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. |
|---|---|
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. |
| IV. | Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Zulassung der Revision. |
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