3 TaBV 15/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 3 TaBV 15/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 3 TaBV 15/18
3 TaBV 15/18Labour CourtMay 8, 2018
Regest
1.Bei der gerichtlichen Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle ist zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können und dass die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen gesetzlichen Auftrag nicht nur zur unverzüglichen Aufnahme ihrer Tätigkeit, sondern auch zur zügigen und konzentrierten weiteren Durchführung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss hat. 2.Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Das entspricht der üblicherweise erforderlichen Besetzung auf beiden Seiten mit je einer - meist internen - die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennenden und einer - oft externen - rechtskundigen Person. 3.Im Übrigen richtet sich die Anzahl der Beisitzer nach folgenden Kriterien und kann dann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles eine höhere oder niedrigere als die Regelbesetzung rechtfertigen: -Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit -Zumutbarkeit der mit einer höheren Beisitzerzahl verbundenen Kostenbelastung des Arbeitgebers -Bedeutung der Angelegenheit nur, soweit sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hieraus die Notwendigkeit einer personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergibt 4. Irrelevant für die Bemessung der Beisitzerzahl ist die Betriebsgröße als solche. Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit Relevanz zukommen. Eine in ihren Auswirkungen relativ unbedeutende Angelegenheit wie eine Schulungsmaßnahme wird aber nicht allein deshalb bedeutender, weil sie für besonders viele Mitarbeiter relativ unbedeutende Auswirkungen hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 15/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 3 TaBV 15/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0508.3TABV15.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 100 ArbGG, 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 87, 98 Abs. 6 BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
1.Bei der gerichtlichen Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle ist zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können und dass die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen gesetzlichen Auftrag nicht nur zur unverzüglichen Aufnahme ihrer Tätigkeit, sondern auch zur zügigen und konzentrierten weiteren Durchführung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss hat.
2.Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Das entspricht der üblicherweise erforderlichen Besetzung auf beiden Seiten mit je einer - meist internen - die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennenden und einer - oft externen - rechtskundigen Person.
3.Im Übrigen richtet sich die Anzahl der Beisitzer nach folgenden Kriterien und kann dann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles eine höhere oder niedrigere als die Regelbesetzung rechtfertigen: -Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit -Zumutbarkeit der mit einer höheren Beisitzerzahl verbundenen Kostenbelastung des Arbeitgebers -Bedeutung der Angelegenheit nur, soweit sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hieraus die Notwendigkeit einer personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergibt
- Irrelevant für die Bemessung der Beisitzerzahl ist die Betriebsgröße als solche. Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit Relevanz zukommen. Eine in ihren Auswirkungen relativ unbedeutende Angelegenheit wie eine Schulungsmaßnahme wird aber nicht allein deshalb bedeutender, weil sie für besonders viele Mitarbeiter relativ unbedeutende Auswirkungen hat.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2018 - Az.: 15 BV 38/18 -
wird zurückgewiesen.
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