Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-06, 6 Sa 444/17

6 Sa 444/17Labour CourtJul 6, 2018

Regest

1.Im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ist es zulässig, die gesetzliche Höherversicherungsrente auch dann - fiktiv - zur Anrechnung zu bringen, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit einer zu mindestens 50% vom Arbeitgeber finanzierten Höherversicherung keinen Gebrauch gemacht hat. 2.Hingegen ist es nicht zulässig, die fiktive Höherversicherungsrente auch noch für Zeiten nach dem 31.12.1997 anzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Höherversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung endgültig abgeschafft. 3.Im Wege der Gesamtzusage erteilte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen üblicherweise der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung. 4.Wird eine Betriebsrente durch eine Nettolohnobergrenze gedeckelt, so kann die Berechnung der Nettolohnobergrenze durch eine die ursprüngliche Zusage (teilweise) ablösende Betriebsvereinbarung neu geregelt werden. Es findet dann das vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema Anwendung. 5.Dienen die neuen Regelungen zur Berechnung der Nettolohnobergrenze der Beseitigung von Ungerechtigkeiten, indem sie zufällige Ergebnisse aufgrund individueller Besonderheiten (Kirchensteuerpflicht, gesetzliche oder private Krankenversicherung) beseitigt, so liegen die für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vor.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 444/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-06

Aktenzeichen: 6 Sa 444/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0706.6SA444.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 BetrAVG, § 5 Abs. 2 BetrAVG, § 269 Abs. 1 SGB 6

Leitsätze

1.Im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ist es zulässig, die gesetzliche Höherversicherungsrente auch dann - fiktiv - zur Anrechnung zu bringen, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit einer zu mindestens 50% vom Arbeitgeber finanzierten Höherversicherung keinen Gebrauch gemacht hat. 2.Hingegen ist es nicht zulässig, die fiktive Höherversicherungsrente auch noch für Zeiten nach dem 31.12.1997 anzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Höherversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung endgültig abgeschafft. 3.Im Wege der Gesamtzusage erteilte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen üblicherweise der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung. 4.Wird eine Betriebsrente durch eine Nettolohnobergrenze gedeckelt, so kann die Berechnung der Nettolohnobergrenze durch eine die ursprüngliche Zusage (teilweise) ablösende Betriebsvereinbarung neu geregelt werden. Es findet dann das vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema Anwendung. 5.Dienen die neuen Regelungen zur Berechnung der Nettolohnobergrenze der Beseitigung von Ungerechtigkeiten, indem sie zufällige Ergebnisse aufgrund individueller Besonderheiten (Kirchensteuerpflicht, gesetzliche oder private Krankenversicherung) beseitigt, so liegen die für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vor.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2017 - AZ: 12 Ca 7819/15 - teilweise abgeändert.
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für Januar bis Juni 2012 in Höhe von 1.206,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 804,40 EUR seit dem 16.04.2012 und aus jeweils 201,10 EUR seit dem 16.05. und 16.06.2012 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für Juli bis Dezember 2012 in Höhe von 1.206,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 201,09 EUR seit dem 16.07., 16.08., 16.09., 16.10, 16.11. und 16.12.2012 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für Januar bis Juni 2013 in Höhe von 1.206,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 201,06 EUR seit dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05. und 16.06.2013 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für Juli bis Dezember 2013 in Höhe von 1.206,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 201,06 EUR seit dem 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11. und 16.12.2013 zu zahlen.
II.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen.
IV.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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