Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-07, 3 Sa 213/18

3 Sa 213/18Labour CourtAug 7, 2018

Regest

1.Ein elektronisch übermittelter Berufungs- wie auch ein entsprechender Berufungsbegründungsschriftsatz wahren auch ohne qualifizierte elektronische Signatur dann die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn sie im Original von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und dann eingescannt als pdf-Dokument übermittelt worden sind und dem Berufungsgericht noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vorliegen. 2.Daran hat sich durch die mit Wirkung ab 01.01.2018 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 2 ERVV nichts geändert, so dass jedenfalls unter diesen Voraussetzungen auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments mittels nunmehr untersagter sogenannter Containersignatur die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hindert (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 AZN 269/18).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 213/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-07

Aktenzeichen: 3 Sa 213/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0807.3SA213.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 130a Abs. 2 ZPO; § 4 Abs. 2 ERVV; § 66 Abs. 1 ArbGG

Leitsätze

1.Ein elektronisch übermittelter Berufungs- wie auch ein entsprechender Berufungsbegründungsschriftsatz wahren auch ohne qualifizierte elektronische Signatur dann die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn sie im Original von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und dann eingescannt als pdf-Dokument übermittelt worden sind und dem Berufungsgericht noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vorliegen.

2.Daran hat sich durch die mit Wirkung ab 01.01.2018 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 2 ERVV nichts geändert, so dass jedenfalls unter diesen Voraussetzungen auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments mittels nunmehr untersagter sogenannter Containersignatur die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hindert (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 AZN 269/18).

Tenor

I.Die Berufungen des Klägers wie auch der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.01.2018 - Az.: 3 Ca 4849/17 - werden zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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