4 Ta 269/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-24, 4 Ta 269/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-24, 4 Ta 269/18
4 Ta 269/18Labour CourtAug 24, 2018
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 269/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-24
Aktenzeichen: 4 Ta 269/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0824.4TA269.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 63 GKG; § 23 Abs. 3 RVG
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.
Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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