3 Sa 740/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-07, 3 Sa 740/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-07, 3 Sa 740/18
3 Sa 740/18Labour CourtMay 7, 2019
Regest
1.Erfolgt eine Kündigung allein deshalb zu einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung des Anhörungsverfahrens der Personalvertretung (Betriebsrat), weil eine zuvor und unmittelbar nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin nicht zugegangen ist, hat dieser erstmalige und erfolglose Kündigungsversuch zu keinen Rechtswirkungen geführt und damit die Anhörung der Personalvertretung nicht verbraucht. Bei nunmehr erneutem Ausspruch der Kündigung und erstmaliger Bewirkung ihres Zugangs handelt es sich immer noch um die erstmalige Ausübung des unveränderten Kündigungswillens. In einem solchen Fall bedarf es keiner erneuten Personalvertretungs-(Betriebsrats-)Anhörung, vielmehr wirkt die ursprünglich erfolgte Anhörung weiter fort. 2.Dabei ist unerheblich, ob die Personalvertretung der Kündigung zugestimmt oder Bedenken erhoben hat (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 11.10.1989 - 2 AZR 88/89). 3.Die ordnungsgemäß erfolgte Anhörung der Mitarbeitervertretung ist auch selbst bei einem Zeitraum von zwei Monaten zwischen Anhörung und Kündigungszugang noch nicht allein durch den Zeitablauf verbraucht, wenn -seit der Anhörung noch keine Verwirklichung des Kündigungswillens mangels Zugangs einer vorherigen Kündigungserklärung stattgefunden hat, -der Zeitverzug durch den unterbliebenen Zugang der ersten Kündigungserklärung nicht vom Arbeitgeber gewollt war, so dass sich die Anhörung als unzulässige Vorratsanhörung erwiese, -die erneute Kündigungserklärung auf dem unveränderten Kündigungswillen des Arbeitgebers beruht, -dementsprechend der Kündigungsgrund identisch ist, der Sachverhalt sich nicht wesentlich verändert hat und die Rechtslage unverändert zu der im Zeitpunkt der Personalvertretungsanhörung ist. 4.Im Übrigen Parallelentscheidung zu zahlreichen Entscheidungen des LAG Düsseldorf zur Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Flugbetriebs der insolventen Fluggesellschaft Air C. (LAG Düsseldorf vom 18.01.2019 - 6 Sa 363/18, LAG Düsseldorf vom 15.03.2019 - 6 Sa 587/18 u.a.).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 740/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-07
Aktenzeichen: 3 Sa 740/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0507.3SA740.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 102 BetrVG; § 1 Abs. 2 KSchG; § 17 KSchG; § 613a BGB
Leitsätze
1.Erfolgt eine Kündigung allein deshalb zu einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung des Anhörungsverfahrens der Personalvertretung (Betriebsrat), weil eine zuvor und unmittelbar nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin nicht zugegangen ist, hat dieser erstmalige und erfolglose Kündigungsversuch zu keinen Rechtswirkungen geführt und damit die Anhörung der Personalvertretung nicht verbraucht. Bei nunmehr erneutem Ausspruch der Kündigung und erstmaliger Bewirkung ihres Zugangs handelt es sich immer noch um die erstmalige Ausübung des unveränderten Kündigungswillens. In einem solchen Fall bedarf es keiner erneuten Personalvertretungs-(Betriebsrats-)Anhörung, vielmehr wirkt die ursprünglich erfolgte Anhörung weiter fort.
2.Dabei ist unerheblich, ob die Personalvertretung der Kündigung zugestimmt oder Bedenken erhoben hat (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 11.10.1989 - 2 AZR 88/89).
3.Die ordnungsgemäß erfolgte Anhörung der Mitarbeitervertretung ist auch selbst bei einem Zeitraum von zwei Monaten zwischen Anhörung und Kündigungszugang noch nicht allein durch den Zeitablauf verbraucht, wenn
-seit der Anhörung noch keine Verwirklichung des Kündigungswillens mangels Zugangs einer vorherigen Kündigungserklärung stattgefunden hat, -der Zeitverzug durch den unterbliebenen Zugang der ersten Kündigungserklärung nicht vom Arbeitgeber gewollt war, so dass sich die Anhörung als unzulässige Vorratsanhörung erwiese, -die erneute Kündigungserklärung auf dem unveränderten Kündigungswillen des Arbeitgebers beruht, -dementsprechend der Kündigungsgrund identisch ist, der Sachverhalt sich nicht wesentlich verändert hat und die Rechtslage unverändert zu der im Zeitpunkt der Personalvertretungsanhörung ist.
4.Im Übrigen Parallelentscheidung zu zahlreichen Entscheidungen des LAG Düsseldorf zur Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Flugbetriebs der insolventen Fluggesellschaft Air C. (LAG Düsseldorf vom 18.01.2019 - 6 Sa 363/18, LAG Düsseldorf vom 15.03.2019 - 6 Sa 587/18 u.a.).
Tenor
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2018 - Az.: 14 Ca 2401/18 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese trägt der Nebenintervenient.
III.Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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