Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-09-05, 11 TaBV 82/18

11 TaBV 82/18Labour CourtSep 5, 2019

Regest

1.: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen setzt voraus, das diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben. Maßgeblich ist, ob- über bloße Erklärung hinaus- tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist. 2.: Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberüber- greifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 82/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 11 TaBV 82/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0905.11TABV82.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 BetrVG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

1.: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen setzt voraus, das diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben. Maßgeblich ist, ob- über bloße Erklärung hinaus- tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist. 2.: Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberüber- greifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV 86/19 wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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