8 Sa 1164/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-18, 8 Sa 1164/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-18, 8 Sa 1164/01
8 Sa 1164/01Labour CourtApr 18, 2002
Regest
Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein ,,Weihnachtsgeld'' ohne weitere Voraus-setzungen, so ist die versprochene Zuwendung als Arbeitsentgelt i.e.S. anzusehen - mit der Folge, dass im Austrittsjahr eine anteilige Leistung geschuldet ist. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.03.1994 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gra-tifikation darauf abgestellt hat, nach dem ,,allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreite-ten Verständnis im Arbeitsleben'' werde ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten im beste-henden Arbeitsverhältnis gezahlt, bedarf die Feststellung eines solchen einheitlichen Beg-riffsverständnisses im Bestreitensfall der Beweisaufnahme. Verbleibende Unklarheiten ge-hen zu Lasten des Arbeitgebers.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1164/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-18
Aktenzeichen: 8 Sa 1164/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0418.8SA1164.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 611
Leitsätze
Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein ,,Weihnachtsgeld'' ohne weitere Voraus-setzungen, so ist die versprochene Zuwendung als Arbeitsentgelt i.e.S. anzusehen -
mit der Folge, dass im Austrittsjahr eine anteilige Leistung geschuldet ist.
Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.03.1994 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gra-tifikation darauf abgestellt hat, nach dem ,,allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreite-ten Verständnis im Arbeitsleben'' werde ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten im beste-henden Arbeitsverhältnis gezahlt, bedarf die Feststellung eines solchen einheitlichen Beg-riffsverständnisses im Bestreitensfall der Beweisaufnahme. Verbleibende Unklarheiten ge-hen zu Lasten des Arbeitgebers.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.06.2001 - 1 Ca 265/01 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,61 EUR zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 24.10.2000.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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