8 Sa 154/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-23, 8 Sa 154/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-23, 8 Sa 154/02
8 Sa 154/02Labour CourtMay 23, 2002
Regest
Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertra-ges kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 154/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-23
Aktenzeichen: 8 Sa 154/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0523.8SA154.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: TzBfG § 14; BeschFG § 1
Leitsätze
Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertra-ges kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 - 1 Ca 2053/01 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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