4 Sa 57/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 57/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-04, 4 Sa 57/02
4 Sa 57/02Labour CourtJun 4, 2002
Regest
1. Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnich-tigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden. 2. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Vorausset-zungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wo-chen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 57/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-04
Aktenzeichen: 4 Sa 57/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA57.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 613a, 623, 242 BGB, § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 2 InsO
Leitsätze
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Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnich-tigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden.
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Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Vorausset-zungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wo-chen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.
Tenor
Es werden auf die Berufung des Beklagten zu 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 Ca 338/01) und auf die Berufung der Beklagten zu 2) das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 [1] Ca 1781/01) abgeändert:
Die Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) und die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) werden abgewiesen.
Die Kosten der verbundenen Rechtsstreite hat der Kläger zu tragen.
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