18 Sa 1256/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-12, 18 Sa 1256/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-12, 18 Sa 1256/01
18 Sa 1256/01Labour CourtJun 12, 2002
Regest
Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicher-heitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeits-frei sind. Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1256/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-12
Aktenzeichen: 18 Sa 1256/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0612.18SA1256.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, Ziff. 2.5, 3.1.1, 3.1.2, 3.1.6 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV)
Leitsätze
Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicher-heitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeits-frei sind.
Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.
Tenor
führende Parallelsache zu 1257/01 - 1259/01
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 07.06.2001 - 3 Ca 449/01 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen, die 5 % über dem jeweiligen Basissatz i. S. d. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz liegen, seit dem 31.07.2000.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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