Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-10-30, 18 Sa 564/02

18 Sa 564/02Labour CourtOct 30, 2002

Regest

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG). Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorlie-genden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete indi-viduelle regelmäßige Arbeitszeit. Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 564/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-30

Aktenzeichen: 18 Sa 564/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1030.18SA564.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 1 a EFZG

Leitsätze

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorlie-genden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete indi-viduelle regelmäßige Arbeitszeit.

Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.02.2002 - 1 Ca 1390/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

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