9 Sa 476/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
9 Sa 476/02Labour CourtNov 27, 2002
Regest
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 476/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: 9 Sa 476/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1127.9SA476.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: MuSchG § 9 Abs. 3; SchwbG § 18 Abs. 4/SGB IX § 88 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1, § 80 a Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.1998 - 1 Ca 201/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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