2 Ta 739/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-04, 2 Ta 739/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-04, 2 Ta 739/02
2 Ta 739/02Labour CourtAug 4, 2003
Regest
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 739/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-04
Aktenzeichen: 2 Ta 739/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0804.2TA739.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 5 Abs.1 1 ArbGG, Art. 1 § 1 Abs.1 Satz 1, 11 Abs. 6 AÜG
Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.
Tenor
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13.09.2002 2 Ca 1142/02 abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.550,51 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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