19 Sa 993/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-16, 19 Sa 993/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-16, 19 Sa 993/03
19 Sa 993/03Labour CourtSep 16, 2003
Regest
1. Versäumt der Gläubiger die in einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist enthal-tene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches ohne eigenes Verschulden, erlischt das Recht, selbst wenn die Handlung unverzüglich nach Kenntnis von der Fristver-säumung nachgeholt wird. 2. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO ist in solchen Fällen weder unmittelbar noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift möglich. 3. Der Gläubiger hat die Einhaltung einer Ausschlussfrist darauf zu kontrollieren, ob trotz rechtzeitiger Absendung eines zur gerichtlichen Geltendmachung erforderlichen Antrages Umstände vorliegen, die eine Fristwahrung zweifelhaft erscheinen lassen. Hätte eine solche Kontrolle verhindert, dass wegen der falschen Übermittlung des Antrages durch die Post an den Schuldner die Frist versäumt wurde, kann sich der Gläubiger gegenüber einer Geltend-machung des Verfalls auch dann nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen Veran-lassung seiner Untätigkeit durch den Schuldner berufen, wenn der Schuldner den Antrag weder an den Gläubiger zurücksendet noch an das Gericht weiterleitet.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 993/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-16
Aktenzeichen: 19 Sa 993/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0916.19SA993.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 242 BGB, § 233 ZPO
Leitsätze
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Versäumt der Gläubiger die in einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist enthal-tene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches ohne eigenes Verschulden, erlischt das Recht, selbst wenn die Handlung unverzüglich nach Kenntnis von der Fristver-säumung nachgeholt wird.
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Eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO ist in solchen Fällen weder unmittelbar noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift möglich.
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Der Gläubiger hat die Einhaltung einer Ausschlussfrist darauf zu kontrollieren, ob trotz rechtzeitiger Absendung eines zur gerichtlichen Geltendmachung erforderlichen Antrages Umstände vorliegen, die eine Fristwahrung zweifelhaft erscheinen lassen. Hätte eine solche Kontrolle verhindert, dass wegen der falschen Übermittlung des Antrages durch die Post an den Schuldner die Frist versäumt wurde, kann sich der Gläubiger gegenüber einer Geltend-machung des Verfalls auch dann nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen Veran-lassung seiner Untätigkeit durch den Schuldner berufen, wenn der Schuldner den Antrag weder an den Gläubiger zurücksendet noch an das Gericht weiterleitet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06. Mai 2003 - 2 Ca 2348/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert bleibt unverändert.
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