8 (19) Sa 1556/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-22, 8 (19) Sa 1556/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-22, 8 (19) Sa 1556/02
8 (19) Sa 1556/02Labour CourtSep 22, 2003
Regest
Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch geringerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein entsprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines solchen künftigen Beschäftigungsbedarfs ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber weiträumig die Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern einholt, genügt jedenfalls dann nicht für die Prognose einer künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Betrieb nicht auf Lager, sondern nur aufgrund kurzfristiger Zuweisung von Aufträgen innerhalb des Konzerns produziert wird. 2. Der unterschiedliche rechtliche Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern steht einer ,,Austauschbarkeit'' aufgrund des Direktionsrechts bei der Sozialauswahl ent-gegen.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 (19) Sa 1556/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-22
Aktenzeichen: 8 (19) Sa 1556/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0922.8.19SA1556.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG § 1, BetrVG § 112
Leitsätze
Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch geringerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein entsprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines solchen künftigen Beschäftigungsbedarfs ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber weiträumig die Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern einholt, genügt jedenfalls dann nicht für die Prognose einer künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Betrieb nicht auf Lager, sondern nur aufgrund kurzfristiger Zuweisung von Aufträgen innerhalb des Konzerns produziert wird.
- Der unterschiedliche rechtliche Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern steht einer ,,Austauschbarkeit'' aufgrund des Direktionsrechts bei der Sozialauswahl ent-gegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.08.2002 - 1 Ca 2951/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
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