10 TaBV 104/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-10, 10 TaBV 104/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-10, 10 TaBV 104/03
10 TaBV 104/03Labour CourtOct 10, 2003
Regest
Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 104/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 104/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1010.10TABV104.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG§ 101 BetrVG
Leitsätze
Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne
weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.04.2003 - 5 BV 60/02 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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