Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-11, 8 Sa 1204/03

8 Sa 1204/03Labour CourtDec 11, 2003

Regest

1. Soll der auf die Grundsätze der Betriebsübung gestützte Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nachträglich durch eine gegenteilige "negative Betriebsübung" eingeschränkt werden, so muss der Arbeitgeber unmissverständlich darauf hinweisen, dass die Leistung anders als in der Vergangenheit künftig nur noch unter Einschränkungen (ohne Rechtsan-spruch) gewährt wird. 2. Erklärt der Arbeitgeber durch Betriebsaushang, die gewährte Sonderzahlung werde (künf-tig) ohne Rechtsanspruch gewährt, "soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag eine abwei-chende Vereinbarung ergebe", so ist im Zweifel kein Eingriff in vertragliche Rechte gewollt mit der Folge, dass die Wirkungen des Aushangs sich auf die neu eintretenden Arbeitneh-mer beschränken, bestehende Ansprüche aus Betriebsübung jedoch unberührt lassen. 3. Sollen hingegen nach der Erklärung des Arbeitgebers auch Ansprüche aus Betriebsübung eingeschränkt, hingegen Ansprüche aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinba-rung unangetastet bleiben, so liegt hierin ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleich-behandlungsgrundsatz, da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten nicht vorliegt. 4. Behauptet der Arbeitnehmer in einem derartigen Fall, der Arbeitgeber gewähre anderen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so genügt der Arbeitgeber seiner "sekundären Behauptungslast" gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nur durch konkretes Bestreiten oder die Darlegung, an welche Personengruppen er nach welchen Maßstäben entsprechende Leistungen erbringt. Andernfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1204/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-11

Aktenzeichen: 8 Sa 1204/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1211.8SA1204.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB §§ 145 ff., 315; ZPO § 138

Leitsätze

  1. Soll der auf die Grundsätze der Betriebsübung gestützte Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nachträglich durch eine gegenteilige "negative Betriebsübung" eingeschränkt werden, so muss der Arbeitgeber unmissverständlich darauf hinweisen, dass die Leistung anders als in der Vergangenheit künftig nur noch unter Einschränkungen (ohne Rechtsan-spruch) gewährt wird.

  2. Erklärt der Arbeitgeber durch Betriebsaushang, die gewährte Sonderzahlung werde (künf-tig) ohne Rechtsanspruch gewährt, "soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag eine abwei-chende Vereinbarung ergebe", so ist im Zweifel kein Eingriff in vertragliche Rechte gewollt mit der Folge, dass die Wirkungen des Aushangs sich auf die neu eintretenden Arbeitneh-mer beschränken, bestehende Ansprüche aus Betriebsübung jedoch unberührt lassen.

  3. Sollen hingegen nach der Erklärung des Arbeitgebers auch Ansprüche aus Betriebsübung eingeschränkt, hingegen Ansprüche aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinba-rung unangetastet bleiben, so liegt hierin ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleich-behandlungsgrundsatz, da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten nicht vorliegt.

  4. Behauptet der Arbeitnehmer in einem derartigen Fall, der Arbeitgeber gewähre anderen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so genügt der Arbeitgeber seiner "sekundären Behauptungslast" gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nur durch konkretes Bestreiten oder die Darlegung, an welche Personengruppen er nach welchen Maßstäben entsprechende Leistungen erbringt. Andernfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.07.2003 - 1 Ca 311/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 974,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.01.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.