Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-04, 18 Ta 129/05

18 Ta 129/05Labour CourtApr 4, 2005

Regest

Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt. Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rück-kaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 129/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-04

Aktenzeichen: 18 Ta 129/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0404.18TA129.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 BSHG

Leitsätze

Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rück-kaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.01.2005 - 1 Ca 2495/04 - wird zurückgewiesen.

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