Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-07, 19 (2) Sa 30/05

19 (2) Sa 30/05Labour CourtJun 7, 2005

Regest

1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung aus-nahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitneh-mer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46). 2. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137). 3. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (2) Sa 30/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-07

Aktenzeichen: 19 (2) Sa 30/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0607.19.2SA30.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 254 BGB, § 256 ZPO

Leitsätze

  1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung aus-nahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss

eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitneh-mer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46).

  1. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137).

  2. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2004 - 3 Ca 589/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der zurückgenommenen Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.350,00 € festgesetzt

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.