19 Sa 287/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-14, 19 Sa 287/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-14, 19 Sa 287/05
19 Sa 287/05Labour CourtJun 14, 2005
Regest
1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer be-triebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist. 2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Ar-beitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 287/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-14
Aktenzeichen: 19 Sa 287/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0614.19SA287.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 102 BetrVG, § 9 Abs. 3 ASiG
Leitsätze
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Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer be-triebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist.
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Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Ar-beitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 20.01.2005 - 1 Ca 2687/03 O - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.411,40 € festgesetzt.
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