Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-11, 7 Sa 623/05

7 Sa 623/05Labour CourtJul 11, 2005

Regest

Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 623/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-11

Aktenzeichen: 7 Sa 623/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0711.7SA623.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 17, 18, 1 Abs. 2 KSchG, § 613 a Abs. 1 u. 4 BGB

Leitsätze

Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber

aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

Tenor

Parallelsache zu 7 Sa 512/05

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.02.2005 - 5 Ca 2709/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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