Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 17/05

13 TaBV 17/05Labour CourtAug 2, 2005

Regest

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 17/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-02

Aktenzeichen: 13 TaBV 17/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0802.13TABV17.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 23 RVG; § 33 RVG; § 9 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 63 GKG.

Leitsätze

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2005 - 1 BV 21/04 - wird zurückgewiesen.

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