15 Sa 1221/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 15 Sa 1221/05
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 1221/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-06
Aktenzeichen: 15 Sa 1221/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.15SA1221.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 1, 2 KSchG
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.05.2005 – 2 Ca 2112/04 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen aufgrund der Kündigung vom 28.07.2004 dem Kläger zugegangen am 29.07.2004 un-wirksam sind.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.919,91 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 701,23 Euro brutto seit dem 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004 und 01.12.2004 und aus weiteren 110,91 Euro brutto seit dem 01.12.2004 sowie einen weiteren Betrag von 1.118,55 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2005 zu zahlen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/100, die Beklagte 95/100.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.882,98 Euro festgesetzt.
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