8 Sa 1213/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-17, 8 Sa 1213/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-17, 8 Sa 1213/05
8 Sa 1213/05Labour CourtNov 17, 2005
Regest
1. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen gegenüber schwerbhinderten Stellenbewerbern gem. §§ 81, 82 SGB IX, so begründet schon dieser Verfahrensverstoß die Vermutung einer ,,Benachteiligung wegen der Behinderung'', welche einen Anspruch auf Diskriminierungs-Entschädigung begründen kann (im Anschluss an BAG Urteil v. 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870). 2. Betrifft die Stellenbewerbung den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 GG (Volljurist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), so kann die vorstehende Vermutung mit Rücksicht auf die Grundsätze der ,,Bestenauslese'' bereits durch den Nachweis ei-ner um mehrere Stufen besseren Examensnote des eingestellten Bewerbers entkräftet werden. Die Berücksichtigung von Notenstufen stellt unter diesen Umständen kein unzulässiges ,,Nachschieben'' von Auswahlkriterien dar, auch wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklichen Mindestanforderungen (z.B. Prädikatsexamen) nicht genannt waren.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1213/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: 8 Sa 1213/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1117.8SA1213.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: SGB IX § 81, § 82
Leitsätze
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Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen gegenüber schwerbhinderten Stellenbewerbern gem. §§ 81, 82 SGB IX, so begründet schon dieser Verfahrensverstoß die Vermutung einer ,,Benachteiligung wegen der Behinderung'', welche einen Anspruch auf Diskriminierungs-Entschädigung begründen kann (im Anschluss an BAG Urteil v. 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870).
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Betrifft die Stellenbewerbung den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 GG (Volljurist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), so kann die vorstehende Vermutung mit Rücksicht auf die Grundsätze der ,,Bestenauslese'' bereits durch den Nachweis ei-ner um mehrere Stufen besseren Examensnote des eingestellten Bewerbers entkräftet werden. Die Berücksichtigung von Notenstufen stellt unter diesen Umständen kein unzulässiges ,,Nachschieben'' von Auswahlkriterien dar, auch wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklichen Mindestanforderungen (z.B. Prädikatsexamen) nicht genannt waren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.05.2005 - 2 Ca 1238/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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