18 Sa 168/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-14, 18 Sa 168/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-14, 18 Sa 168/05
18 Sa 168/05Labour CourtDec 14, 2005
Regest
1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. 2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztli-chen Schweigepflicht zu entbinden. 3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 168/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 18 Sa 168/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1214.18SA168.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG
Leitsätze
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Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.
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Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztli-chen Schweigepflicht zu entbinden.
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Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.12.2004 - 2 (1) Ca 1067/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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