10 TaBV 131/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-20, 10 TaBV 131/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-20, 10 TaBV 131/05
10 TaBV 131/05Labour CourtJan 20, 2006
Regest
Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG. § 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig. Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 131/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-20
Aktenzeichen: 10 TaBV 131/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0120.10TABV131.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2 RVG§ 76 a Abs. 3 und 4 BetrVG§ 123 BGB
Leitsätze
Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG.
§ 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig.
Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.06.2005 - 5 BV 5/05 - wird zurückgewiesen.
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