15 Sa 46/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-04-27, 15 Sa 46/06
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 46/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: 15 Sa 46/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0427.15SA46.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2005 - 3 Ca 1356/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2005 zum 30.11.2005 erklärte Kündigung nicht aufgelöst wird.
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Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung vom 18.08.2005 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge des Klägers als Arbeiter zu den bisherigen Arbeitsbedingungen über den 31.01.2006 hinaus weiter zu beschäftigen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.808,84 € festgesetzt.
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Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte 85/100, der Kläger 15/100.
Von den Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte 80/100, der Kläger 20/100.
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