18 Sa 58/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-14, 18 Sa 58/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-14, 18 Sa 58/06
18 Sa 58/06Labour CourtJun 14, 2006
Regest
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III auf Antrag des Arbeitneh-mers bei langandauernder Erkrankung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob kein Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Urlaubsregelung des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus mehr besteht. Maßgeblich für die tariflichen Urlaubsansprüche ist auch weiterhin der fortdauernde rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 58/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-14
Aktenzeichen: 18 Sa 58/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0614.18SA58.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 19, 23, 24 und Anlage 7 II Nr. 1 (§ 100) des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus
Leitsätze
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III auf Antrag des Arbeitneh-mers bei langandauernder Erkrankung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob kein Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Urlaubsregelung des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus mehr besteht. Maßgeblich für die tariflichen Urlaubsansprüche ist auch weiterhin der fortdauernde rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.12.2005 - 4 Ca 4434/05 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 807,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 73,38 € seit dem 01.09.2005, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 sowie 01.07.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
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