Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-30, 6 Ta 136/06

6 Ta 136/06Labour CourtJun 30, 2006

Regest

Im Kündigungsprozess eines Chefarztes ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht nur von den effektiven Gehaltsbezügen auszugehen; sind dem Chefarzt vertraglich ertragreiche Nebentätigkeiten unter Einsatz von Personal und Ausstattung des Krankenhauses gestattet, so ist die Einräumung dieser Betätigungsmöglichkeit angemessen, hier mit 1/3 der Vierteljahreserlöse, zu bewerten. Die maßgeblichen Privatliquidationserlöse sind vorab um die Abgaben an das Krankenhaus und an den Mitarbeiterpool zu kür-zen.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Ta 136/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-30

Aktenzeichen: 6 Ta 136/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0630.6TA136.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 33 RVG, § 63 GKG, § 68 GKG

Leitsätze

Im Kündigungsprozess eines Chefarztes ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht nur von den effektiven Gehaltsbezügen auszugehen; sind dem Chefarzt vertraglich ertragreiche Nebentätigkeiten unter Einsatz von Personal und Ausstattung des Krankenhauses gestattet, so ist die Einräumung dieser Betätigungsmöglichkeit

angemessen, hier mit 1/3 der Vierteljahreserlöse, zu bewerten. Die maßgeblichen Privatliquidationserlöse sind vorab um die Abgaben an das Krankenhaus und an den Mitarbeiterpool zu kür-zen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und von Amts wegen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.01.2006 - 6 Ca 2507/05 - abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 38.512,17 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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