17 Sa 172/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-11-09, 17 Sa 172/06
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 172/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 17 Sa 172/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1109.17SA172.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.12.2005 - 4 Ca 1795/05 - wird unter Klarstellung des Tenors in der Hauptsache zu 2) – 4) wie folgt zurückgewiesen:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als technischen Angestellten gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20.07.2004 und der Niederschrift vom 20.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.368,09 € brutto abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.209,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 140,60 € seit dem 01.08.2005 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,15 € seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.774,15 € brutto abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 756,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,15 € seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen
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