10 TaBV 34/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-09, 10 TaBV 34/06
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 34/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-09
Aktenzeichen: 10 TaBV 34/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0309.10TABV34.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG, §§ 80 Abs. 1 Nr. 4, 90 Abs. 1 BetrVG, §§ 81 ff., 93 SGB IX, §§ 29 Abs. 2, 3, 33, 34 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.03.2006 - 2 BV 72/05 - teilweise abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. von den Kosten in Höhe von 415,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2004, Rechnungs-Nr. des Veranstalters: D 240613-047/9, freizustellen, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an dem Seminar "Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung" vom 05. - 07.07.2004 in O1xxxx, durchgeführt durch das D4x-B7xxxxxxxxxx N1x e.V., entstanden sind.
Die Arbeitgeberin wird ferner verpflichtet, an den Beteiligten zu 3. Fahrtkosten in Höhe von 45,00 € zu erstatten, die ihm durch die Fahrt zu der genannten Schulungsveranstaltung entstanden sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.03.2006 - 2 BV 72/05 - zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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