Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-09, 15 Sa 170/07

15 Sa 170/07Labour CourtAug 9, 2007

Regest

Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in einem nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag kann mangels besonderer Anhaltspunkte aus Vertragswortlaut und /oder den Umständen bei Vertragsschluss nicht als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -).

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 170/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: 15 Sa 170/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0809.15SA170.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Leitsätze

Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in einem nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag kann mangels besonderer Anhaltspunkte aus Vertragswortlaut und /oder den Umständen bei Vertragsschluss nicht als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.12.2006 - 1 Ca 1111/06 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 403,39 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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