8 Sa 190/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-09, 8 Sa 190/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-09, 8 Sa 190/07
8 Sa 190/07Labour CourtAug 9, 2007
Regest
1. Maßregelung bei freiwilliger Lohnerhöhung Nimmt der Arbeitgeber von einer freiwilligen Lohnerhöhung diejenigen Arbeitnehmer aus, welche zuvor dem Beitritt zu einem "Betrieblichen Bündnis für Arbeit" mit einer Heraufsetzung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, so liegt hierin eine Maßregelung i. S. von § 612 a BGB. Die Gewährung der Lohnerhöhung kann nicht als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für den Beitritt zum "Bündnis für Arbeit" angesehen werden. 2. Zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitszeit einer als Teilzeitkraft beschäftigten Versand-Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens aufgestockt werden soll, um eine ganzheitliche Betreuung der Touren ausschließlich durch Vollzeitkräfte zu gewährleisten.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 190/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-09
Aktenzeichen: 8 Sa 190/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0809.8SA190.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 612 a; KSchG § 1
Leitsätze
- Maßregelung bei freiwilliger Lohnerhöhung
Nimmt der Arbeitgeber von einer freiwilligen Lohnerhöhung diejenigen Arbeitnehmer aus, welche zuvor dem Beitritt zu einem "Betrieblichen Bündnis für Arbeit" mit einer Heraufsetzung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, so liegt hierin eine Maßregelung i. S. von § 612 a BGB. Die Gewährung der Lohnerhöhung kann nicht als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für den Beitritt zum "Bündnis für Arbeit" angesehen werden.
- Zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitszeit einer als Teilzeitkraft beschäftigten Versand-Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens aufgestockt werden soll, um eine ganzheitliche Betreuung der Touren ausschließlich durch Vollzeitkräfte zu gewährleisten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.12.2006 - 1 Ca 807/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit es die ausgeurteilten Zahlungsansprüche betrifft.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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