12 Sa 818/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-11, 12 Sa 818/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-11, 12 Sa 818/07
12 Sa 818/07Labour CourtDec 11, 2007
Regest
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird für die Anwendung von besitzstandswahrenden Übergangsregelungen darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer i.S.d. § 22 MTA eingruppiert ist oder mit ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 818/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-11
Aktenzeichen: 12 Sa 818/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1211.12SA818.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 1, 7, 8, 18 TVÜ-BA, TV-BA; Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird für die Anwendung von besitzstandswahrenden Übergangsregelungen darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer i.S.d. § 22 MTA eingruppiert ist oder mit ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.12.2006 - 3 Ca 703/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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