14 Sa 445/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-03, 14 Sa 445/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-03, 14 Sa 445/08
14 Sa 445/08Labour CourtMar 3, 2009
Regest
1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). 2. Streiten sich die Parteien innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB etwa ein Jahr lang außergerichtlich über die Berechtigung einer Forderung, führt eine rund 19 monatige Untätigkeit des Gläubigers bis zur erneuten Geltendmachung der Forderung allein nicht zur Verwirkung nach § 242 BGB.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 445/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-03
Aktenzeichen: 14 Sa 445/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0303.14SA445.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 242 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB
Leitsätze
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Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
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Streiten sich die Parteien innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB etwa ein Jahr lang außergerichtlich über die Berechtigung einer Forderung, führt eine rund 19 monatige Untätigkeit des Gläubigers bis zur erneuten Geltendmachung der Forderung allein nicht zur Verwirkung nach § 242 BGB.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. März 2008 (3 Ca 2015/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.074,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.590,61 Euro seit 1. Januar 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13,5 % und der Beklagte zu 86,5 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 5.408,43 Euro festgesetzt.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
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