10 TaBV 19/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-25, 10 TaBV 19/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-25, 10 TaBV 19/09
10 TaBV 19/09Labour CourtSep 25, 2009
Regest
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 19/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-25
Aktenzeichen: 10 TaBV 19/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0925.10TABV19.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 117 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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